Arbeitgeber-FAQ

Häufige Fragen zur betrieblichen Zahnzusatzversicherung

18 Antworten auf die wichtigsten Arbeitgeber-Fragen zu bKV-Grundlagen, Steuervorteilen, Kosten, Einrichtung und Versicherungsbedingungen.

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bKV-Grundlagen

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist ein Gruppenversicherungsvertrag, den ein Arbeitgeber zugunsten seiner Mitarbeiter abschließt. Sie ergänzt die gesetzliche Krankenversicherung um zusätzliche Leistungen wie Zahnzusatz, Sehhilfen oder stationäre Zusatzleistungen. Im Unterschied zur privaten Einzelversicherung profitieren die Mitarbeiter von vergünstigten Gruppenkonditionen und häufig vereinfachten Aufnahmebedingungen ohne individuelle Gesundheitsprüfung.
Zahnbehandlungen und Zahnersatz gehören zu den häufigsten Ursachen für hohe Eigenanteile bei gesetzlich Versicherten. Die GKV übernimmt beim Zahnersatz nur den sogenannten Festzuschuss — je nach Versorgung verbleiben Eigenanteile von mehreren hundert bis mehreren tausend Euro. Ein Zahnzusatztarif als bKV-Baustein schließt diese Lücke und wird von nahezu allen Mitarbeitern als unmittelbar wertvoll wahrgenommen. Im Vergleich zu anderen bKV-Bausteinen hat Zahnzusatz die höchste wahrgenommene Relevanz und Nutzungsrate.
Typische Leistungen eines Zahnzusatztarifs in der bKV umfassen: Zahnersatz (Kronen, Brücken, Implantate) mit Erstattungssätzen von 70 bis 100 Prozent, Zahnbehandlungen (Füllungen, Wurzelbehandlungen) über den GKV-Festzuschuss hinaus, professionelle Zahnreinigung (PZR), und je nach Tarif auch kieferorthopädische Leistungen. Der konkrete Leistungsumfang hängt vom gewählten Tarif ab und wird im Beratungsgespräch individuell besprochen.
Die Mindestgröße hängt vom Versicherer und Tarifmodell ab. Viele Anbieter — darunter die SIGNAL IDUNA — ermöglichen Gruppenverträge bereits ab fünf Mitarbeitern. Für sehr kleine Unternehmen gibt es speziell angepasste Tarife. Die Konditionen (Beitragshöhe, Leistungsumfang, Gesundheitsprüfung) können sich je nach Gruppengröße unterscheiden. Eine individuelle Beratung klärt, welches Modell für Ihr Unternehmen am besten passt.

Steuervorteile & Kosten

Arbeitgeber können bKV-Beiträge als Sachbezug gewähren. Innerhalb der Sachbezugsfreigrenze von derzeit 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter (600 Euro pro Jahr) fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Die Beiträge sind darüber hinaus als Betriebsausgabe voll abzugsfähig. Damit ist die bKV netto deutlich günstiger als eine entsprechende Brutto-Gehaltserhöhung. Die steuerliche Behandlung hängt von der individuellen Unternehmenssituation ab — steuerliche Einzelfragen sollten mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelt die sogenannte Sachbezugsfreigrenze. Sachbezüge — darunter bKV-Beiträge — bleiben bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die 50-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei der Tarifauswahl sollte daher darauf geachtet werden, dass der monatliche Beitrag diese Grenze nicht überschreitet.
Die monatlichen Beiträge hängen vom gewählten Tarif, dem Leistungsumfang und der Altersstruktur der Belegschaft ab. Typische Zahnzusatztarife in der bKV beginnen bei etwa 10 bis 25 Euro pro Mitarbeiter und Monat. Bei Einhaltung der Sachbezugsfreigrenze (50 Euro/Monat) entstehen dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Lohnnebenkosten. Mit dem bKV-Kostenrechner können Sie die voraussichtlichen Gesamtkosten für Ihr Unternehmen sofort kalkulieren.
Ja, in der Regel deutlich. Eine Brutto-Gehaltserhöhung von 50 Euro kostet den Arbeitgeber zusätzlich circa 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge (rund 10 Euro). Beim Mitarbeiter kommen nach Steuern und SV-Abzügen nur circa 25 bis 30 Euro netto an. Ein bKV-Beitrag von 50 Euro innerhalb der Sachbezugsfreigrenze kostet den Arbeitgeber exakt 50 Euro — ohne SV-Anteile — und der Mitarbeiter erhält den vollen Versicherungsschutz steuerfrei. Die bKV hat damit ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis als eine vergleichbare Gehaltserhöhung.
Ja, die bKV kann mit anderen Sachbezügen kombiniert werden — allerdings gilt die 50-Euro-Freigrenze kumulativ für alle Sachbezüge pro Monat und Mitarbeiter. Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise bereits einen Tankgutschein über 30 Euro erhält, stehen für die bKV noch maximal 20 Euro innerhalb der Freigrenze zur Verfügung. Bei Überschreitung der Freigrenze wird der gesamte Sachbezug (nicht nur der übersteigende Betrag) steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine sorgfältige Planung aller Sachbezüge ist daher empfehlenswert.

Einrichtung & Verwaltung

Die Einrichtung erfolgt in fünf Schritten: 1. Bedarfsanalyse — gemeinsam klären wir Mitarbeiterzahl, Altersstruktur, gewünschte Leistungsbausteine und Budget. 2. Tarifauswahl — Sie erhalten ein konkretes Angebot mit Beitragsübersicht und Leistungsvergleich. 3. Antragstellung — der Arbeitgeber stellt den Gruppenantrag; individuelle Gesundheitsfragen entfallen in der Regel. 4. Versicherungsscheine — nach Vertragsabschluss erhalten die Mitarbeiter ihre individuellen Versicherungsunterlagen. 5. Laufende Betreuung — bei Mitarbeiterwechseln, Leistungsfragen oder Vertragserweiterungen steht Ihnen Paul Neumann persönlich zur Verfügung.
In der Regel entfallen bei bKV-Gruppenverträgen individuelle Gesundheitsprüfungen — jedenfalls bis zu einer bestimmten Gruppengröße und einem bestimmten Leistungsvolumen. Das ist einer der wesentlichen Vorteile gegenüber der privaten Einzelversicherung: Mitarbeiter mit Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen können aufgenommen werden, ohne dass eine Risikoprüfung oder Ausschlussklauseln greifen. Die konkreten Konditionen hängen vom Tarif und der Gruppengröße ab.
Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber legt den versicherten Personenkreis fest — das kann die gesamte Belegschaft sein oder bestimmte Gruppen (z. B. alle Festangestellten ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit). Bei Minijobbern ist besondere Vorsicht geboten: Da die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro/Monat kumulativ für alle Sachbezüge gilt, muss sichergestellt werden, dass keine anderen Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) die Freigrenze bereits ausschöpfen. Details klärt die individuelle Beratung.
Neue Mitarbeiter können in den bestehenden Gruppenvertrag aufgenommen werden — in der Regel mit einer kurzen Nachmeldung an den Versicherer. Je nach Tarifbedingungen greift der Versicherungsschutz ab dem Eintrittsdatum oder nach einer vereinbarten Wartezeit. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist minimal: Name, Geburtsdatum und Eintrittsdatum des neuen Mitarbeiters genügen für die Anmeldung.
Die bKV ist eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn die bKV als betriebliche Lohngestaltung eingestuft wird. In der Praxis bedeutet das: Der Betriebsrat sollte über die Einführung informiert und einbezogen werden, insbesondere bei der Festlegung des versicherten Personenkreises und der Verteilungsgrundsätze. Eine frühzeitige Einbindung erleichtert die Akzeptanz.

Versicherungsbedingungen & Vertrag

Bei Gruppenverträgen in der bKV entfallen Wartezeiten häufig ganz oder werden deutlich verkürzt — ein wesentlicher Vorteil gegenüber privaten Einzelverträgen, bei denen Wartezeiten von bis zu acht Monaten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz üblich sind. Die konkreten Regelungen hängen vom gewählten Tarif und der Gruppengröße ab. In vielen Fällen ist der Versicherungsschutz ab dem ersten Tag wirksam.
Die Kündigungsfristen richten sich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen. Üblich sind Vertragslaufzeiten von einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende. Manche Tarife bieten auch monatliche Kündigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber kann den Gruppenvertrag kündigen; die Mitarbeiter haben dann in der Regel das Optionsrecht auf Einzelfortführung. Details werden im Beratungsgespräch individuell geklärt.
Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, endet der bKV-Gruppenschutz in der Regel zum Austrittsmonat. In vielen Tarifen hat der ausscheidende Mitarbeiter jedoch ein sogenanntes Optionsrecht: Er kann den Vertrag als Einzelvertrag zu den dann geltenden Einzelkonditionen auf eigene Kosten fortführen — ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die genauen Optionen und Fristen hängen vom jeweiligen Tarif ab.
Branchenumfragen zeigen, dass die bKV zu den am höchsten bewerteten Zusatzleistungen gehört — regelmäßig vor Dienstwagen, Jobticket oder Essenszuschüssen. Der Zahnzusatz hat dabei besonders hohe Akzeptanzwerte, weil der Nutzen unmittelbar erlebbar ist: Jeder Mitarbeiter geht zum Zahnarzt. Für die interne Kommunikation empfiehlt sich ein kurzes Informationsschreiben mit konkreten Leistungsbeispielen — bei Bedarf unterstützt Paul Neumann dabei.

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