Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist kein Privileg für Konzerne. Auch mittelständische Unternehmen und Betriebe mit wenigen Dutzend Mitarbeitern können ihren Angestellten einen hochwertigen Versicherungsschutz bieten — steuerlich attraktiv, ohne bürokratischen Mehraufwand. Dieser Artikel legt die wichtigsten Grundlagen für Arbeitgeber dar, die eine bKV erwägen.
Was ist eine betriebliche Krankenversicherung?
Die bKV ist ein Gruppenversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Beschäftigten abschließt. Die Mitarbeiter sind mitversicherte Personen — sie müssen keinen eigenen Antrag stellen und keinen separaten Beitrag leisten, solange der Arbeitgeber den Beitrag übernimmt. Die bKV ergänzt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) um Leistungen, die die GKV nicht oder nur teilweise erstattet.
Typische Leistungsbausteine sind:
- Zahnzusatz — höhere Erstattung für Zahnersatz, Implantate und professionelle Zahnreinigung (PZR)
- Sehhilfen — Brille, Kontaktlinsen oder Lasik-Behandlung
- Stationäre Zusatzleistungen — Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus
- Ambulante Zusatzleistungen — Heilpraktiker, alternative Medizin, Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitgeber können einzelne Bausteine kombinieren und das Leistungsniveau an ihr Budget und die Erwartungen der Belegschaft anpassen.
Die steuerliche Grundlage: § 3 Nr. 34 EStG
Das Steuerrecht macht die bKV besonders attraktiv. Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Arbeitgeberbeiträge zur Gesundheitsförderung bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Beitrag gilt als steuerfreier Sachbezug — weder der Arbeitnehmer zahlt darauf Lohnsteuer, noch fallen für den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an.
Wer kann aufgenommen werden?
Grundsätzlich können alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter in die bKV aufgenommen werden. Das Prinzip der Kollektivaufnahme ist dabei zentral: Wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeitergruppen (z. B. alle Vollzeitbeschäftigten) einschließt, werden keine individuellen Gesundheitsfragen gestellt. Das unterscheidet die bKV fundamental von einer Einzelperson, die eine private Zusatzversicherung abschließen möchte.
| Kriterium | bKV (Gruppenvertrag) | Private Zusatzversicherung (Einzelperson) |
|---|---|---|
| Gesundheitsprüfung | In der Regel entfällt sie | Erforderlich, Vorerkrankungen relevant |
| Beitragsfinanzierung | Arbeitgeber zahlt (steuerfreier Sachbezug) | Arbeitnehmer zahlt aus Nettogehalt |
| Steuerliche Wirkung | Bis 600 €/Jahr steuerfrei | Keine steuerliche Begünstigung beim AG |
| Aufnahme ab | Meist ab 5 Mitarbeiter | Einzelperson jederzeit möglich |
Je nach Tarif gelten Altersobergrenzen oder Beschäftigungsmindestzeiten für die Aufnahme. Diese Details klärt ein spezialisierter Berater im Rahmen der Tarifauswahl.
Mindestgröße und Abschluss
Viele Versicherer bieten bKV-Tarife bereits ab 5 Mitarbeitern an. Für sehr kleine Unternehmen gibt es vereinfachte Kollektivangebote mit reduziertem Verwaltungsaufwand. Der Abschluss erfolgt immer durch den Arbeitgeber — Mitarbeiter müssen keinen eigenen Antrag stellen. Nach Vertragsabschluss stellt der Versicherer jedem aufgenommenen Mitarbeiter einen individuellen Versicherungsschein aus.
Was den Prozess vereinfacht: Ein spezialisierter Berater übernimmt die Bedarfsanalyse, Tarifauswahl, Antragstellung und Kommunikation mit dem Versicherer. Für Unternehmen bedeutet das minimalen Aufwand bei maximaler Wirkung als Mitarbeiter-Benefit.
Zahnzusatz als besonders sinnvoller Baustein
Unter allen bKV-Bausteinen erzielt Zahnzusatz die höchste Akzeptanz bei Mitarbeitern. Der Grund: Zahnbehandlungen und Zahnersatz sind häufige Ursachen für hohe, schwer planbare Eigenanteile bei gesetzlich Versicherten. Ein Zahnzusatztarif schützt Mitarbeiter vor diesen Kosten — und das ohne Gesundheitsprüfung im Rahmen der Gruppenaufnahme.
Wenn Sie weitere Details zu den Steuervorteilen und dem konkreten finanziellen Vorteil gegenüber einer Gehaltserhöhung suchen, lesen Sie: bKV vs. Gehaltserhöhung: Was lohnt sich mehr?