Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist kein Privileg für Konzerne. Auch mittelständische Unternehmen und Betriebe mit wenigen Dutzend Mitarbeitern können ihren Angestellten einen hochwertigen Versicherungsschutz bieten — steuerlich attraktiv, ohne bürokratischen Mehraufwand. Dieser Artikel legt die wichtigsten Grundlagen für Arbeitgeber dar, die eine bKV erwägen.

Was ist eine betriebliche Krankenversicherung?

Die bKV ist ein Gruppenversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Beschäftigten abschließt. Die Mitarbeiter sind mitversicherte Personen — sie müssen keinen eigenen Antrag stellen und keinen separaten Beitrag leisten, solange der Arbeitgeber den Beitrag übernimmt. Die bKV ergänzt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) um Leistungen, die die GKV nicht oder nur teilweise erstattet.

Typische Leistungsbausteine sind:

Arbeitgeber können einzelne Bausteine kombinieren und das Leistungsniveau an ihr Budget und die Erwartungen der Belegschaft anpassen.

Die steuerliche Grundlage: § 3 Nr. 34 EStG

Das Steuerrecht macht die bKV besonders attraktiv. Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Arbeitgeberbeiträge zur Gesundheitsförderung bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Beitrag gilt als steuerfreier Sachbezug — weder der Arbeitnehmer zahlt darauf Lohnsteuer, noch fallen für den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an.

Wichtig: Die 600-€-Grenze gilt je Mitarbeiter und Kalenderjahr. Liegt der bKV-Beitrag darunter, ist die gesamte Leistung steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist nur der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern. Außerdem sind die Beitragszahlungen als Betriebsausgabe vollständig abzugsfähig.

Wer kann aufgenommen werden?

Grundsätzlich können alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter in die bKV aufgenommen werden. Das Prinzip der Kollektivaufnahme ist dabei zentral: Wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeitergruppen (z. B. alle Vollzeitbeschäftigten) einschließt, werden keine individuellen Gesundheitsfragen gestellt. Das unterscheidet die bKV fundamental von einer Einzelperson, die eine private Zusatzversicherung abschließen möchte.

Kriterium bKV (Gruppenvertrag) Private Zusatzversicherung (Einzelperson)
Gesundheitsprüfung In der Regel entfällt sie Erforderlich, Vorerkrankungen relevant
Beitragsfinanzierung Arbeitgeber zahlt (steuerfreier Sachbezug) Arbeitnehmer zahlt aus Nettogehalt
Steuerliche Wirkung Bis 600 €/Jahr steuerfrei Keine steuerliche Begünstigung beim AG
Aufnahme ab Meist ab 5 Mitarbeiter Einzelperson jederzeit möglich

Je nach Tarif gelten Altersobergrenzen oder Beschäftigungsmindestzeiten für die Aufnahme. Diese Details klärt ein spezialisierter Berater im Rahmen der Tarifauswahl.

Mindestgröße und Abschluss

Viele Versicherer bieten bKV-Tarife bereits ab 5 Mitarbeitern an. Für sehr kleine Unternehmen gibt es vereinfachte Kollektivangebote mit reduziertem Verwaltungsaufwand. Der Abschluss erfolgt immer durch den Arbeitgeber — Mitarbeiter müssen keinen eigenen Antrag stellen. Nach Vertragsabschluss stellt der Versicherer jedem aufgenommenen Mitarbeiter einen individuellen Versicherungsschein aus.

Was den Prozess vereinfacht: Ein spezialisierter Berater übernimmt die Bedarfsanalyse, Tarifauswahl, Antragstellung und Kommunikation mit dem Versicherer. Für Unternehmen bedeutet das minimalen Aufwand bei maximaler Wirkung als Mitarbeiter-Benefit.

Zahnzusatz als besonders sinnvoller Baustein

Unter allen bKV-Bausteinen erzielt Zahnzusatz die höchste Akzeptanz bei Mitarbeitern. Der Grund: Zahnbehandlungen und Zahnersatz sind häufige Ursachen für hohe, schwer planbare Eigenanteile bei gesetzlich Versicherten. Ein Zahnzusatztarif schützt Mitarbeiter vor diesen Kosten — und das ohne Gesundheitsprüfung im Rahmen der Gruppenaufnahme.

Wenn Sie weitere Details zu den Steuervorteilen und dem konkreten finanziellen Vorteil gegenüber einer Gehaltserhöhung suchen, lesen Sie: bKV vs. Gehaltserhöhung: Was lohnt sich mehr?

Häufige Fragen

Die betriebliche Krankenversicherung ist ein Gruppenversicherungsvertrag, den ein Arbeitgeber für seine Belegschaft abschließt. Sie ergänzt die gesetzliche Krankenversicherung um Zusatzleistungen wie Zahnzusatz, Sehhilfen oder stationäre Extras.
§ 3 Nr. 34 EStG erlaubt es Arbeitgebern, bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten. Zusätzlich sind die Beiträge als Betriebsausgabe vollständig abzugsfähig.
Die meisten Tarife starten ab 5 Mitarbeitern. Für kleinere Unternehmen gibt es vereinfachte Kollektivangebote. Die genaue Mindestgröße hängt vom Versicherer und Tarifmodell ab.
Bei Gruppenverträgen entfallen in der Regel vereinfachte oder vollständige Gesundheitsprüfungen bis zu einem bestimmten Versichertenkreis. Das Kollektivprinzip ermöglicht die Aufnahme aller Mitarbeiter ohne individuelle Risikoprüfung.
Häufige Bausteine: Zahnzusatz, Sehhilfen, Chefarztbehandlung und Einbettzimmer (stationär), ambulante Zusatzleistungen. Arbeitgeber wählen Bausteine passend zum Budget und zum Bedarf der Belegschaft.